Der Deutsche Konsumentenbund vertritt die Interessen der Wasserkunden im Gesetzgebungsverfahren zur 8. Novelle des Kartellrechts.
In den letzten beiden Jahren sind aus Sicht unseres Verbandes ordnungspolitische Herausforderungen offenkundig geworden, die de lege lata nur unbefriedigend gelöst sind. Dies betrifft in erster Linie den Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser und Fernwärme.
Gefangene Kunden
Bei der Wasserversorgung sind die Konsumenten bei einem örtlichen Versorgern „gefangen“. Als gefangene Kunden können sie weder ihren Versorger wechseln noch stehen ihnen im Regelfall Substitutierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dies gilt mit Einschränkungen auch für den Bereich der Fernwärmeversorgung, wo häufig nur eine theoretische substituierungsoption besteht.
Bei einer Integration des (z. Zt. fortgeltenden) § 103 GWB 1990 in einen aus der 8. Novelle des GWB hervorgehenden Regelungsrahmen bedarf es u.E. einer Intensivierung der Missbrauchsaufsicht
Wir möchten ...
Wir befürworten eine ausnahmslose Unterwerfung der öffentlich-rechtlich organisierten Versorgung im Bereich der Lieferung von Wasser und Fernwärme unter das Aufsichtsregime des GWB.
Im Rahmen der Umsetzung halten wir es für sachdienlich klar zustellen, dass diejenigen Kosten, die in zweckentsprechender Weise durch die Umsetzung und/oder Einhaltung allgemeiner gesetzlicher Vorschriften des Umweltschutzes und/oder des Verbraucherschutzes entstehen als unvermeidbare Kosten berücksichtigt werden.
Mehr Informationen: Lesen Sie unsere Stellungnahme zur 8. GWB-Novelle im Original (Lizenz: CC:BY-SA).
- Anmelden um Kommentare zu schreiben







