Startseite

Bild

machkrach-Logo

Arbeitskreis Faires Wasser

Thema: Ryanair

Rapex-Meldungen der EU-Kommission in deutscher Sprache

Satzung des Deutschen Konsumentenbunds

Druckversion

§ 1 Name und Sitz

Logo: Deutscher KonsumentenbundDer Verband trägt den Namen „Deutscher Konsumentenbund“; nach Eintragung mit dem Zusatz e. V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Sitz des Vereins ist Kassel. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

I. Zweck und Zweckerfüllung

Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und zwar den Zweck der För­der­ung von Verbraucher­be­ratung und Verbraucherschutz und der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke.

Im Rahmen der Zweckerfüllung nimmt er die Ver­brau­cher­interessen durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahr, ins­be­sondere durch die Herausgabe von Schriften, Abhalten von Versammlungen und Sprechstunden sowie Ver­an­stal­tungen und Veröffentlichung von Warentests sowohl auf Pa­pier, als auch über das Internet. Er vertritt die Interessen der Verbraucher auch gegenüber der Politik.

Maßnahmen, die Kostenerstattungsansprüche auslösen können (insbesondere Abmahnungen und Klagen nach dem Unterlassungsklagegesetz, UKlaG) dürfen insoweit ergriffen werden, als die finanzielle Situation des Vereins dies zu lässt und insbesondere das Prozesskostenrisiko und das Risiko einer Haftung wegen einer zu unrecht ergangenen Abmahnung gedeckt sind. Dies kann insbesondere durch den Nachweis eigenen, ausreichenden Haftungsvermögens, eine verbindliche Haftungsübernahmeerklärung mit Außenwirkung einer natürlichen Personen oder durch ein Bankaval oder eine Bankbürgschaft geschehen. Dies sicher zu stellen obliegt dem Vorstand.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt weder in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke noch eine Gewinn­erzielungsab­sicht.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver­eins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hältnis­mäß­ig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

II. Verhältnis zur Europäischen Union

Der Verein wertschätzt die Errungenschaften der Europäischen Einigung einschließlich des Binnenmarktes und bekennt sich zu Ihnen und zur Schaffung eines gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Er fühlt sich der Unterstützung der Verbraucher in Fällen mit innergemeinschaftlichem Bezug besonders verbunden. Der Verein wird die verbraucherschützende Arbeit der Europäischen Institutionen, insbesondere der Europäischen Kommission, nach Kräften unterstützten. Den modernen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail, etc.) und dem sprachlichen und kulturellen Pluralismus Europas kommt bei der Arbeit des Vereins besondere Bedeutung zu.

§ 3 Mitgliedschaft, Ausschluss, Beitrag

Mitglied kann jede juristische oder vollährige natürliche Person werden. Über die Aufnahme, die formlos beantragt werden kann, entscheidet der Vor­stand. Wird ein Aufnahmeersuchen abgelehnt, so kann der An­trag­steller hiergegen Widerspruch einlegen. Der Vor­stand wird diesen Widerspruch der Mit­glie­der­versammlung vorlegen; über die Aufnahme entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei, jedem Mitglied steht es jedoch frei, den Verein finanziell zu unterstützen. Die Mit­glied­schaft endet mit dem Austritt einer Person oder dem Tode. Die Austrittserklärung bedarf keiner Form. Über Beiträge der Gliederungen kann eine vertragliche Regelung zwischen dem Vorstand des Verbands und dem Verwaltungsrat getroffen werden, der insbesondere die Verteilung von Spenden auf den Bundesverband und die Landesgliederungen regeln kann.

Mitglieder können durch Beschluss der Mitglieder­ver­samm­lung ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten mit den Zielen des Vereins unvereinbar ist. Für den Aus­schluss bedarf es der Mehrheit der anwesenden Mitglie­der, wobei das Mitglied, über dessen Ausschluss ab­ge­stimmt kein Stimmrecht hat.

§ 4 Organe

I. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr zusammentreten. Sie kann durch schrift­liches Begehren von 1/3 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Die Einla­dungs­frist beträgt eine Woche. Eine Tagesordnung muss der Ein­la­dung nicht beigefügt sein. Liegen Satzungsänderungsanträge vor, soll auf diesen Umstand hingewiesen werden, ohne dass die einzelnen Änderungen genannt werden müssen. Die Einladung bedarf mindestens der Textform.

Die Mitgliederversammlung darf auch an einem anderen Ort als dem Sitzort des Vereins abgehalten werden. Den Ort bestimmt der Vorstand nach billigem Ermessen. Im Falle einer Mitgliederversammlung, die auf das Begehr eines Teils der Mitglieder hin stattfinden muss, muss diese Mitgliederversammlung jedoch am Sitz-Ort durchgeführt werden.

II. Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt einen Vor­stands­vor­sitzenden, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich ver­tritt und die Geschäfte führt. Ihm obliegt die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht die Mitglie­der­versammlung zuvor einen neuen Vorsitzenden wählt.

III. Der Verwaltungsrat

Die Gliederungen des Deutschen Konsumentenbunds bilden den Verwaltungsrat. Im Verwaltungsrat hat jede Gliederung eine Stimme. Er berät den Vorstand und darf sich – in den Grenzen dieser Satzung – eine eigene Geschäftsordnung geben.

Durch Mehrheitsbeschluss kann der Verwaltungsrat eine außerordentliche Mitgliederversammlung, zu der der Verwaltungsrat selbst einladen darf und dessen Tagesordnung er selbst bestimmt. Der Vorstand darf keine Änderungen oder Ergänzungen an der Tagesordnung vornehmen und für denselben Tag auch keine weitere Mitgliederversammlung einberufen.

Sitzungen des Verwaltungsrats sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Einzuladen sind nur die Mitglieder des Verwaltungsrats. Nur sie haben ein Rederecht. Der Vorstand kann – wie jede andere Person – zu einzelnen Punkten gehört werden.

In der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied des Verwaltungsrats das Rederecht zu.

Den Mitgliedern des Verwaltungsrats steht ein Einsichtsrecht in die Mitgliederliste des Verbands zu.

Sitzungen des Verwaltungsrats können auch mit den Mittlen der Telekommunikation geführt werden. Hierzu zählen insbesondere Video- und Telefonkonferenzen.

§ 5 Abstimmungen, Wahlen und Satzungsänderungen

Abstimmungen und Wahlen werden durch eine Wahlordnung geregelt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehr­heit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mit­glie­der.

§ 6 Auflösung und Anfallklausel

Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei gleichzeitiger An­we­sen­heit von mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung. Für den Fall der Auflösung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen an die Hu­man­isti­sche Union Deutschlands e.V. Falls dies nicht möglich ist bzw. falls die Humanistische Union Deutschlands im Zeit­punkt der Auflösung nicht mehr gemeinnützig ist, fällt das Vermögen an Amnesty International - Sektion der Bundes­republik Deutschland e.V., 53108 Bonn.

§ 7 Fördermitgliedschaft

Neben der Vollmitgliedschaft gibt es die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht Mitglieder im Sinne des § 32 BGB. Sie entrichten jährlich einen Jahresförderbeitrag, welcher in einer Beitragssatzung festgeschrieben wird, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe delegieren darf.

Ist eine Person zugleich Mitglied und Fördermitglied bleiben die Rechte dieser Person als Mitglied (§ 32 BGB) durch die Fördermitgliedschaft unberührt.

Ein Antrag auf Mitgliedschaft wird nach dem 1. Februar 2011 (frühestens aber nach Eintragung der Beitragssatzung durch das Registergericht) als ein Antrag auf Fördermitgliedschaft aufgefasst, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

Die Fördermitgliedschaft ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar. Geleistete Beiträge für Fördermitgliedschaften werden nicht zurückerstattet.

Die Geltendmachung von Mitgliedsbeiträgen obliegt dem Vorstand, nach billigem Ermessen. Bestehen Beitragsrückstände, ruht der Anspruch der Fördermitglieder auf etwaige Leistungen.

Neu errichtet in Kassel, am 26. Januar 2011.


Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom

  • 18. Juli 2011 (§§ 2 u. 4 der Satzung)

Partner

Banner: Robinsonliste (I.D.I. Verband e.V. - Treuhänder der Deutschen Robinsonlisten)

Bild

 

 

Tags for Satzung des Deutschen Konsumentenbunds