Im Verbraucherschutz gilt: jedes Ländle macht's anders. In Großbritannien gelten für defekte Produkte andere Gewährleistungsrechte als in Deutschland, in den Niederlanden darf man andere AGBs schreiben als in Österreich und für dänische Feirenhausverträge widerum gelten sowieso nur dänische Regeln. Für Händler und Konsumenten eigentlich ein Unding, denn keiner von beiden weiß, welche Rechte gelten, wenn ein Schweizer Elektrohandel seinen PC im österreichischen Bregenz an einen Deutschen Konsumenten verkauft; oder noch etwas komplizierter: ein irischer E-Bayer verkauft seinen MP3-Player an einen in Deutschland lebenden Letten.
Zwar gibt es irgendwie doch immer ähnliche Regeln, aber so ganz richtig kennt sich kaum jemand aus, nichtmal die Juristen. Das Kaufrecht ist nämlich in vielen bereichen vereinheitlicht worden, in entscheidenden Bereichen aber blieb es bei nationalen Regelungen. Diesen misslichen will die EU-Kommission beenden und schickt isch an im Verbraucherrecht (einschließlich des Haustürgeschäfte, der Fernabsatzgeschäfte (Internethandel / E-Commerce) und im Verbrauchsgüterkauf neue Reglen zu machen, die für alle Verbraucher in allen EU-Staaten gleichermaßen gelten. Das nennt man im EU-Jargon "Vollharmonisierung".
Deutscher Konsumentenbund teilt Pachls Kritik nicht
Ursula Pachl, stellv. Generaldirektorin des BEUC, kritisiert das in dieser Woche scharf. Gleich in mehreren Deutschen Zeitungen wirft sie der Kommission "Markthörigkeit" vor. In der Frankfurter Rundschau zum Beispiel erklärt sie, die Kommission wolle "die Freiheit des Marktes erneut über den Schutz der Schwachen stellen". Ähnlich im Kölner Anzeiger, wo sie meint, dass damit alle "weiterreichenden Verbraucherschutzrechte, die es in den Mitgliedstaaten gibt, zurückgeschraubt werden" sollen.
Pachel hebt dabei immer wieder auf die Klauselkontrolle in Verbraucherverträgen ab, die sie in Deutschland für besonders ausgereift hält. Diese Kritik übersieht jedoch zwei wichtige Aspekte:
- Gerade Deutsche Gerichte sind in der Vergangenheit in der EU dadurch aufgefallen, dass sie verbruacherschützende Regeln des EU-Rechts so restriktiv wie möglich angewendet haben. Das deutlichste Beispiel ist dabei die Quelle-Entscheidung des EuGH, die demdeutschen Bundesgerichtshof (BGH) ein klares Mangelhaft ins Notenheft geschrieben hat. Deutsche Gerichte haben nämlich bis zu dieser Entschidung tausendfach EU-Verbraucherrecht falsch angewandt und Verbraucher zu Aufwendungsersatz für genutzte Ware verurteilt, obwohl die betreffende EU-Richtlinie von einer "kostenlosen" Rückgabe sprach.
- Seit 2008 gibt es in Deutschland ein (EU-einheitliches) Regelwerk von unlauteren und unzulässigen Klauseln in Form der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Damit wird der bestand an Kontrollregeln in Deutschland stark verbessert und modernisiert.
Wir meinen: Wenn die BEUC nun befürchtet, dass "höhere Standarts" in einzelnen EU-Ländern auf ein einheitlich (niedriges) Niveau heruntergeschraubt werden, mag dies richtig sein, für Deutsche Verbraucher aber, bedeutet die Vereinheitlichung nach derzeitigem Stand der Beratungen aber nur Vorteile. Rechte bei Mängeln und klare Regeln für den Online-Kauf erscheinen uns deutlich wichtiger als eine Handvoll angestaubter unzulässiger AGB-Regeln, die außer einigen Abmahnvereinen sowieso nie jemanden interessiert haben, weil jedes Gericht sie für nichtig hält und von Amtswegen unbeachtet lässt.
- Weblog von Deutscher Konsumentenbund
- Anmelden um Kommentare zu schreiben







